SATZUNG (Stand 09.01.2009)

1
Die Rheinisch-Westfälische Röntgengesellschaft e.V. (Gesellschaft für Radiologische Diagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin) mit Sitz in Herne verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2
Zweck des Vereins ist, auf den Gebieten Radiologische Diagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin im Sinne von Absatz 1 tätig zu werden durch

a) wissenschaftliche Tagungen, Fortbildungskurse und ähnliche Veranstaltungen
b) Anregung und Förderung besonderer Untersuchungen und Forschungen
c) durch Beratung der Organe der Ärzteschaft, des öffentlichen Gesundheitwesens, der Krankenfürsorge, der Unterrichtsverwaltung und ähnlicher interessierter Stellen.

Die Förderung wissenschaftlich hervorragender Untersuchungen und Forschungen sowie sonstiger Tätigkeit kann durch die Verleihung des Paul-Krause-Preises oder ähnlich geeigneter Mittel erfolgen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und die ehrenamtlichen Mandatsträger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

3
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer hauptberuflich als Arzt für Radiologie (A.f.R.) und Strahlenkunde tätig ist.

Außerordentliches Mitglied kann jeder Arzt und jeder Angehöriger eines Berufes werden, für den eine akademische naturwissenschaftliche Ausbildung vorgeschrieben oder üblich ist.
Wer in den Verein aufgenommen werden will, muss einen Antrag an den Vorstand stellen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Gesamtvorstand. Ablehnungsbescheide werden nicht begründet.

4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss bis 30. November dem Präsidenten oder dem zweiten Vorsitzenden schriftlich erklärt worden sein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) Drei Jahre hintereinander den Mitgliedsbeitrag trotz regelmäßiger Mahnung nicht gezahlt und auch keine begründeten Stundungs- und Erlassantrag gestellt hat, dem entsprochen worden ist.
b) Rechtskräftig mit Verlust der bürgerrechtlichen Ehrenrechte bestraft worden ist oder
c) den Vereinsinteressen zuwider gehandelt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat
Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Er setzt einen Antrag des Vorstandes voraus, der dem auszuschließenden Mitglied mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Der Beschluss der Mitgliederversammlung wird dem Betroffenen schriftlich übermittelt.

5
Mindestens fünf Mitglieder gemeinsam können beantragen, eine Persönlichkeit, die sich auf dem Gebiet der medizinischen Strahlenkunde besonders verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied zu ernennen. Der Antrag ist bei dem Vorstand einzubringen, der ihm zustimmen muss. Über den mit der Zustimmung des Gesamtvorstandes weitergeleiteten Antrag beschließt die Mitgliederversammlung. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfordert eine Zweidrittelmehrheit für den Antrag. Auf den Verlust der Ehrenmitgliedschaft sind die Vorschriften über den Ausschluss entsprechend anzuwenden.

6
Organ der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

7
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer und dem Kassenführer (geschäftsführender Vorstand) und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstand gemäß 26 BGB ist' der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen werden.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf Vorschlag aus der Mitte der Versammlung gewählt.
Die weiteren Vorstandsmitglieder, die insbesondere zur Wahrnehmung bestimmter Sach- und Arbeitsgebiete bestellt werden können, werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
Nur ordentliche Mitglieder können Vorstandsmitglieder werden. Mindestens drei Vorstandmitglieder müssen als Kassenärzte zugelassen sein und ihre Praxis mit eigener Einrichtung ausüben. Die Wahlen werden einzeln und nacheinander vorgenommen. Die Wahl des Präsidenten ist geheim. Die Wahlen der übrigen Vorstandsmitglieder können durch Zuruf erfolgen, wenn niemand ausdrücklich geheime Wahl verlangt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre, jedoch bleibt jedes Vorstandsmitglied solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt worden ist.
Wiederwahlen sind zulässig. Wird wegen des Ausscheidens einzelner Vorstandsmitglieder eine Nachwahl erforderlich, so endet die Wahlzeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes zusammen mit der Wahlzeit der übrige Vorstandsmitglieder.
Der Präsident kann Mitglieder um die Bearbeitung bestimmter Fragen bitten. Solche Mitglieder werden Beirat genannt. Sie können an den Vorstandssitzungen teilnehmen, haben dort aber kein Stimmrecht.

8
Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der der Präsident mindestens zwei Wochen vorher alle Mitglieder durch Rundschreiben einlädt. Zusammen mit der Einladung muss die Tagesordnung bekanntgegeben werden.
Jedesmalige Tagungsordnungspunkte der Jahresmitgliederversammlung sind:

1. Erstattung des Jahresberichtes durch den Präsidenten.
2. Erstattung des Kassenberichtes durch den Kassenführer
3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus der Mitte der Versammlung, die möglichst während der Versammlung die Bücher und die Rechnungen nachzuprüfen und im weiteren Verlauf über das Ergebnis der Prüfung, gegebenenfalls, über die Gründe, aus denen keine Prüfungsergebnisse bekanntgegeben werden kann, zu berichten haben
4. Übersicht über die zu erwartenden Ausgaben des kommenden Jahres, vorzutragen vom Kassenführer, verbunden mit einem Vorschlag über die Höhe des Mitgliederbeitrages
5. Beschluss über die Höhe des Mitgliederbeitrages
6. Beschluss über die Entlastung des Kassenführers, gegebenenfalls über die Maßnahmen, die deswegen zu ergreifen sind, weil die Rechnungsprüfer während der Dauer der Versammlung ein Prüfungsergebnis nicht bekanntgeben können
7. Ort und Zeitpunkt der nächsten wissenschaftlichen Tagung und der nächsten Mitgliederversammlung.
Wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens zehn ordentliche Mitglieder einen begründeten Antrag stellen, dem der Entwurf für eine Tagesordnung beiliegen muss, hat der Präsident eine Mitgliederversammlung außer der Reihe innerhalb eines Monats einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Falle mindestens eine Woche.
Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder können mitberatend an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

9.
Alljährlich soll mindestens eine wissenschaftliche Tagung stattfinden.
Diese wird vom Präsidenten oder von einem Mitglied, das der Präsident damit beauftragt hat, vorbereitet. Der wesentliche Inhalt der Vorträge oder Referate soll in der Regel nicht bereits an zugänglicher Stelle veröffentlicht worden sein. Die Redner sollen gebeten werden, eine schriftliche Kurzfassung ihrer Ausführungen vorzulegen.
Der Vorstand bestimmt, ob außerdem andere Veranstaltungen (z.B. Fortbildungskurse o.ä.) stattfinden sollen.

10.
An den Veranstaltungen nach 9 können alle Mitglieder teilnehmen.
Der Vorstand kann sonstige Interessenten die Teilnahme gestatten, gegebenenfalls gegen Zahlung einer angemessenen Teilnahmegebühr.

11.
Wörtlich formulierte Anträge auf Änderung der Satzung können von mindestens fünf Mitgliedern gemeinsam gestellt werden. Den Anträgen muss eine Begründung beigefügt werden. Sie müssen so rechtzeitig bei dem Präsidenten eingehen, dass sie mit den Einladungen zur nächsten Mitgliederversammlung verschickt werden können. Verspätete Anträge auf Änderung der Satzung können in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn niemand wegen der Verspätung widerspricht.
Die Annahme einer Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

12.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen satzungsmäßigen Zweckes fällt das Vermögen an das Deutsche-Röntgen-Museum in Remscheid-Lennep, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Deutsche-Röntgen-Museum in Remscheid-Lennep, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.